Das Geldwäschegesetz wurde per Juni 2017 geändert

Nachstehend finden Sie die Ausführungen de Regierungspräsidiums Darmstadt, die die Bereiche der Immobilienmakler betreffen und die neuen Regelungen erläutern.

 

Immobilienmakler

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 des Geldwäschegesetzes (GwG) zählen Immobilienmakler zu den „Verpflichteten“ des Gesetzes. Unter Immobilienmakler versteht das GwG aber nur Personen, die gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten vermitteln (§ 1 Abs. 11 GwG). Als Verpflichteter haben diese Immobilienmakler die Vorschriften des GwG zu beachten und sich so davor zu schützen, von Kriminellen zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Der Gesetzgeber hat die Immobilienmakler bewusst zusätzlich zu Notaren verpflichtet – bereits im Vorfeld eines Immobilienkaufs können Sie möglicherweise Verdachtsmomente erkennen, die den Notaren verborgen bleiben!

In einer vom Bundeskriminalamt (BKA) in Auftrag gegebenen Studie wurde die Eignung der Immobilienbranche für Geldwäschezwecke bestätigt. Die Zusammenfassung der Ergebnisse können Sie im Downloadbereich einsehen – Zugang zu einem Anhaltspunktepapier mit Verdachtsmomenten speziell für die Immobilienbranche erhalten Sie als Immobilienmakler auf Anfrage vom Regierungspräsidium.

Geldwäscher und Terroristen wollen anonym bleiben. Aus diesem Grund sind die Identifizierung des Vertragspartners, der ggf. für diesen auftretenden Person und eines möglicher Weise hinter dem Vertragspartner stehenden wirtschaftlich Berechtigten  von zentraler Bedeutung. Für Immobilienmakler enthält das Geldwäschegesetz eine besondere Regelung zur Identifizierungspflicht:

  • Wenn Sie den Kauf oder Verkauf einer Immobilie vermitteln müssen Sie (anstelle Ihrer Maklervertragspartner) die Vertragsparteien des Kaufgegenstandes identifizieren, sobald der Vertragspartner des Maklervertrages ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Immobilienkaufvertrages äußert und die Kaufvertragsparteien hinreichend bestimmt sind (§ 11 Abs. 2 GwG).

Außerdem müssen Sie in folgenden Fällen identifizieren:

  • Wenn außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung eine Transaktion ab 15.000 € durchgeführt wird, auch wenn dieser Betrag durch künstliche Stückelung erreicht wird.
  • Wenn Sie den Verdacht haben oder wissen, dass beim Kauf einer Immobilie Geld aus einer Straftat „gewaschen“ werden soll oder wenn die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen – auch, wenn noch kein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Immobilienkaufvertrages geäußert wird. Die Abgabe einer Geldwäscheverdachtsmeldung ist in derartigen Fällen obligatorisch.
  • Bei Zweifeln, ob die aufgrund des Geldwäschegesetzes erhobenen Angaben zur Identität des Vertragspartners, einer für diesen auftretenden Person oder Identität des wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind.


Über die Identifizierung und die Geschäftsbeziehungen müssen Sie Aufzeichnungen fertigen und diese 5 Jahre aufbewahren (§ 8 GwG).
 

Außerdem müssen Sie über ein wirksames Risikomanagement verfügen (§ 4 GwG):

Sie müssen insbesondere eine Risikoanalyse erstellen, diese dokumentieren und daraus Ihrem Risiko entsprechende Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ableiten. Verdachtsfälle müssen Sie melden. Sie müssen gewährleisten, dass Ihre Mitarbeiter Kenntnis von den Vorschriften des GwG und von aktuellen Typologien und Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben und die geldwäscherechtlichen Pflichten sowie Ihre internen Anweisungen zum Schutz Ihres Unternehmens/Gewerbebetriebes einhalten.

Da Sie verpflichtet sind, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind, empfiehlt es sich, auch Ihre internen Sicherungsmaßnahmen zu dokumentieren.

Hinweis: Bei diesem Text handelt es sich um eine vorläufige Grundinformation nach Inkrafttreten des neuen Geldwäschegesetzes am 26. Juni 2017!